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Krankenversicherung
Lesezeit:
5
min.
8.7.2025

Arbeitsvertrag für Geschäftsführer - Drei teure Fehler vermeiden

So sichern sich GmbH-Geschäftsführer im Krankheitsfall richtig ab – typische Vertragsfehler vermeiden und Krankentagegeld steuerlich absetzen. Jetzt informieren!

Kevin Döllinger

Kevin Döllinger

Versicherungsexperte
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Das Wichtigste in Kürze

💼 Fehlende oder unklare Regelungen zur Lohnfortzahlung führen zu finanziellen Risiken und steuerlichen Nachteilen.
📄 Krankentagegeld und Arbeitsvertrag müssen zeitlich aufeinander abgestimmt sein – sonst droht eine Leistungslücke.
📊 Rückdeckungsversicherungen über die GmbH schaffen Sicherheit und lassen sich steuerlich als Betriebsausgabe absetzen.

Drei häufige Fehler in Arbeitsverträgen von GmbH Geschäftsführern

In zahlreichen Gesprächen mit Gesellschafter-Geschäftsführern zeigt sich immer wieder: Die Regelung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall fehlt häufig im Anstellungsvertrag – oder sie ist fehlerhaft formuliert.

Ein besonders häufiger Fehler ist die fehlende Abstimmung mit bereits bestehenden Absicherungen wie einer privaten Krankentagegeldversicherung oder dem gesetzlichen Krankengeld. Die Folge: Die Versicherung verweigert die Leistung, weil laut Vertrag gar kein Verdienstausfall vorliegt.

Das bedeutet für Sie: Trotz gezahlter Beiträge erhalten Sie im Krankheitsfall kein Geld.

Wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht riskieren möchten, im Ernstfall ohne Einkommen dazustehen, sollten Sie sich mit diesem Thema dringend auseinandersetzen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie diese kostspieligen Fehler vermeiden – und Ihre finanzielle Sicherheit im Krankheitsfall sichern.

1. Keine Regelung zur Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall laut Geschäftsführervertrag

In vielen Fällen wurde im Dienstvertrag des GmbH-Geschäftsführers keine klare Vereinbarung zur Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall getroffen. Was viele nicht wissen: Gibt es keine entsprechende Regelung, besteht auch kein Anspruch auf Gehalt, sobald sich der Geschäftsführer krankmeldet.

Dennoch zahlen sich viele Gesellschafter-Geschäftsführer in dieser Situation weiterhin ihr Gehalt aus – schließlich brauchen sie das Einkommen zur Deckung privater Ausgaben. Aus Sicht des Finanzamts kann das jedoch problematisch werden: In solchen Fällen spricht es von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die steuerlichen Folgen sind erheblich. Für die GmbH gilt: Das während der Arbeitsunfähigkeit gezahlte Gehalt wird nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt, sondern dem Gewinn zugerechnet. Dieser muss nachträglich versteuert werden. Bei einem monatlichen Gehalt von 6.000 Euro können so schnell rund 2.200 Euro Steuerlast pro Monat entstehen – je länger der Ausfall dauert, desto höher die Nachzahlung.

Auch für Sie persönlich hat das Konsequenzen: Das gezahlte Gehalt wird als Einkünfte aus Kapitalvermögen gewertet und unterliegt damit der Abgeltungsteuer. Kurz gesagt: Sie zahlen doppelt – privat und mit der GmbH.

Die Lösung ist einfach: Regeln Sie die Lohnfortzahlung verbindlich im Anstellungsvertrag. Legen Sie fest, wie lange Ihr Gehalt im Krankheitsfall weitergezahlt wird – z. B. sechs Wochen, drei oder sechs Monate. Nur so schaffen Sie eine rechtssichere Grundlage und vermeiden unangenehme Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung.

Praxis-Tipp für Gesellschafter-Geschäftsführer

Sichern Sie sich im Krankheitsfall bestmöglich ab, indem Sie in Ihrem Anstellungsvertrag eine Lohnfortzahlung von bis zu 12 Monaten vereinbaren. Damit diese Regelung für Ihre GmbH keine finanzielle Belastung wird, empfiehlt sich eine sogenannte Rückdeckung über eine Krankentagegeld-Versicherung.

Schließen Sie dafür eine Krankentagegeld-Versicherung speziell für Geschäftsführer ab – idealerweise in Höhe Ihres monatlichen Bruttoeinkommens. Im Leistungsfall zahlt die Versicherung an die GmbH, die wiederum Ihr Gehalt weiterleitet. Die Beiträge dafür gelten als Betriebsausgaben und sind steuerlich absetzbar.

Falls Sie bereits eine private Krankentagegeld-Versicherung haben, kann diese in vielen Fällen angepasst oder in die Rückdeckungslösung integriert werden. So kombinieren Sie finanzielle Sicherheit mit steuerlichem Vorteil – für sich selbst und Ihre GmbH.

2. Verweis auf gesetzliche Regelung zur Lohnfortzahlung

Seit der Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes zum 25. September 1996 wurde die gesetzliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von vormals 100 Prozent auf 80 Prozent reduziert. In vielen Anstellungsverträgen von Gesellschafter-Geschäftsführern findet sich noch heute ein pauschaler Verweis auf diese gesetzliche Regelung.

Das Problem: Wird in diesen Fällen weiterhin das volle Gehalt gezahlt, werden nur 80 Prozent der Lohnfortzahlung steuerlich anerkannt. Die restlichen 20 Prozent gelten als verdeckte Gewinnausschüttung – mit entsprechenden steuerlichen Folgen bei der nächsten Betriebsprüfung.

Wenn Sie also auch im Krankheitsfall weiterhin 100 Prozent Ihres Gehalts erhalten möchten, ist eine vertragliche Anpassung unbedingt erforderlich. Diese muss formal korrekt über die Gesellschafterversammlung beschlossen und in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.

Unser Rat: Prüfen Sie Ihren Dienstvertrag sorgfältig – und sorgen Sie rechtzeitig für eine klare, steuerlich saubere Regelung. So vermeiden Sie unnötige Nachzahlungen und sichern Ihre Ansprüche rechtssicher ab.

3. Krankengeld des Geschäftsführers überschneidet sich mit Krankenkasse

Ein besonders häufiger – und teurer – Fehler liegt in der fehlenden Abstimmung zwischen dem Anstellungsvertrag und bestehenden Krankengeld- oder Krankentagegeldregelungen. In vielen Fällen besteht kein nahtloser Übergang von der im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohnfortzahlung zur Leistung durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung.

Damit Sie die Tragweite besser einschätzen können, betrachten wir folgendes Beispiel:

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält ein monatliches Bruttogehalt von 6.000 Euro, sein Netto liegt bei 4.800 Euro. In seinem Dienstvertrag ist eine Lohnfortzahlung für sechs Monate bei Arbeitsunfähigkeit vereinbart. Er ist bei der Techniker Krankenkasse gesetzlich versichert, mit Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Das Problem: Seine Krankenkasse leistet erst ab Tag 183, da sie sich auf den vertraglich geregelten Lohnanspruch gegenüber der GmbH beruft. Aus Sicht der Kasse liegt kein Verdienstausfall vor. Beiträge wurden dennoch für das Krankengeld entrichtet – eine Erstattung gibt es nicht.

Nach Ablauf der sechs Monate erhält der Geschäftsführer zwar Krankengeld – jedoch nur 2.966 Euro brutto monatlich (Stand: 2016). Ihm fehlen damit rund 1.834 Euro netto pro Monat im Vergleich zu seinem gewohnten Einkommen.

Zudem endet das Krankengeld spätestens nach 78 Wochen, unabhängig davon, wie lange die Erkrankung andauert.

Die Lösung: Stimmen Sie die Dauer Ihrer Lohnfortzahlung im Arbeitsvertrag exakt mit dem Leistungsbeginn Ihrer Krankenversicherung ab. Nur so stellen Sie sicher, dass es zu keiner finanziellen Lücke kommt – und dass Sie im Krankheitsfall abgesichert sind, ohne doppelt zu zahlen und trotzdem leer auszugehen.

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Krankentagegeld als Betriebsausgabe absetzen: Wie Geschäftsführer deutlich sparen

Geschäftsführer können ihre Absicherung im Krankheitsfall nicht nur optimieren, sondern dabei auch beträchtliche Steuer- und Beitragsvorteile nutzen. Entscheidend ist dabei die clevere Kombination aus Lohnfortzahlung und Krankentagegeldversicherung – abgestimmt auf den Geschäftsführervertrag.

Variante 1: Privates Krankentagegeld

Der Geschäftsführer begrenzt die vertraglich vereinbarte Lohnfortzahlung auf 6 Wochen und schließt privat ein Krankentagegeld ab, das ab dem 43. Tag einspringt. Die Absicherung erfolgt in Höhe der Differenz zwischen gesetzlichem Krankengeld und Nettoeinkommen. Diese Lösung ist einfach, aber die Beiträge sind nicht steuerlich absetzbar, da sie privat gezahlt werden.

Deutlich attraktiver ist Variante 2: Rückdeckungsversicherung über die GmbH

Der Geschäftsführer vereinbart 12 Monate Lohnfortzahlung im Anstellungsvertrag und schließt über die GmbH eine Krankentagegeldversicherung in Höhe des Bruttogehalts ab. Die Versicherung übernimmt im Krankheitsfall die Gehaltszahlungen an die GmbH, die diese steuerneutral an den Geschäftsführer weiterleitet. Der große Vorteil: Die Beiträge gelten als Betriebsausgabe und senken die Steuerlast der GmbH.

Zusätzlich kann der Geschäftsführer ein privates Krankentagegeld ab dem 13. Monat abschließen, um sich bei längerer Krankheit über das Nettoeinkommen hinaus abzusichern. Diese Beiträge sind privat zu zahlen, aber durch die vorgelagerte Rückdeckung entsteht ein lückenloser Schutz – ohne finanzielle Einbußen.

Ein Praxisbeispiel zeigt das Sparpotenzial: Ein 47-jähriger Geschäftsführer mit einem Bruttogehalt von 6.000 Euro spart durch die Umstellung seiner Absicherung von einem privaten Krankentagegeld (ab dem 15. Tag, 335 Euro monatlich) auf eine über die GmbH laufende Rückdeckung (nur 116 Euro monatlich) über 2.600 Euro pro Jahr. Dank steuerlicher Absetzbarkeit liegt der effektive Aufwand sogar bei nur rund 81 Euro monatlich.

Fazit: Wer seine Krankentagegeldversicherung richtig strukturiert und über die GmbH abwickelt, spart bares Geld – und sorgt gleichzeitig für ein finanziell stabiles Sicherheitsnetz im Krankheitsfall.

Fazit: So vermeiden Sie Fehler im Anstellungsvertrag für GmbH Geschäftsführer

Fehlende oder schlecht abgestimmte Vereinbarungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall können für Geschäftsführer teuer werden – sowohl privat als auch für die GmbH. Ohne klare Vertragsgrundlage drohen steuerliche Nachteile und Versorgungslücken, selbst wenn Beiträge gezahlt wurden. Die Lösung ist einfach: Lohnfortzahlung rechtssicher im Vertrag regeln und mit einer Krankentagegeldversicherung über die GmbH absichern. So vermeiden Sie finanzielle Risiken und schaffen steuerliche Vorteile.

Häufig gestellte Fragen

Was macht eine Krankentagegeldversicherung?

Sie erhalten eine tägliche Geldzahlung, wenn Sie wegen Krankheit länger nicht arbeiten können – zum Beispiel ab dem 43. Tag, wenn die Lohnfortzahlung endet. Je nach Tarif kann das Krankentagegeld aber auch schon ab dem 14., 29., 43. oder 181. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit beginnen.

Für wen ist eine Krankentagegeldversicherung sinnvoll?

Sie ist besonders wichtig für Selbstständige, Freiberufler und Privatversicherte, da dort oft keine Lohnfortzahlung abgesichert ist. Aber auch Arbeitnehmer mit kurzer Lohnfortzahlung, Familien oder Immobilienbesitzer sollten vorsorgen – um im Krankheitsfall weiter laufende Kosten decken zu können.

Kann ich die Beiträge zur Krankentagegeldversicherung steuerlich absetzen?

Ja, in vielen Fällen können Sie die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen absetzen. Wie viel genau absetzbar ist, hängt von Ihrer persönlichen Steuersituation ab.

Muss ich auf das Krankentagegeld Steuern oder Sozialabgaben zahlen?

Nein, das Krankentagegeld ist steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig – egal ob Sie angestellt oder selbstständig sind. Sie erhalten den Betrag brutto wie netto.

Was ist der Unterschied zwischen gesetzlichem und privatem Krankentagegeld?

Das gesetzliche Krankengeld gibt es ab der 7. Woche und beträgt höchstens 70 % vom Brutto, für maximal 72 Wochen. Eine private Krankentagegeldversicherung können Sie individuell gestalten – mit früherem Start (z. B. ab dem 14. oder 43. Tag), höheren Zahlungen und oft bis zu einer Dauer von 36 Monaten.

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